Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich:

1.1 Für alle Angebote und Lieferungen des Verkäufers sowie für alle Vereinbarungen mit ihm gelten die nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Käufers gelten auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Verkäufers nicht, es sei denn, sie werden für den Einzelfall ausdrücklich anerkannt. Soweit im Folgenden besondere Regelungen im Verhältnis zu Kaufleuten im Sinne des HGB getroffen sind, gelten diese auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Übernehmen der Verkäufer oder ein von ihm Beauftragter den Einbau der gelieferten Ware, gelten zusätzlich zu nachstehenden Verkauf- und Lieferbedingungen für die Einbauleistung die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" (VOB Teil B) als Vertragsbestandteil. 
1.3 Diese Bedingungen werden schon jetzt als Grundlage für spätere mündliche oder schriftliche Kauf- oder Werkverträge vereinbart.

2. Vertragsabschluss:

2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend.
2.2 Alle Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Von Vertretern entgegengenommene oder telefonisch erteilte Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.
2.3 Bestellungen sind für den Käufer während der Dauer von 2 Wochen nach Eingang beim Verkäufer bindend. Sie gelten als angenommen, wenn der Verkäuferwährend dieser Zeit keine Ablehnung abgesandt hat.
2.4 Soweit Auftragsbestätigungen des Verkäufers von mündlichen oder schriftlichen Angeboten abweichen, gelten die Abweichungen als vom Käufer genehmigt, wenn er  nicht unverzüglich nach Eingang der Bestätigung widerspricht, es sei denn, der Käufer ist nicht Kaufmann; in diesem Fall gelten die Abweichungen als genehmigt, wenn er nicht binnen 10 Tagen widerspricht. Ein vereinbarter Liefertermin verlängert sich um diese 10 Tage.

 

3. Lieferfristen und Abnahmeverpflichtungen:

3.1 Liefertermine sind nur als annähernd zu verstehen. Lieferfristen beginnen erst mit dem Tage der Klärung aller technischen Details, bei vereinbarter Vorauskasse oder Anzahlung mit Eingang der Zahlung.
3.2 Fälle höherer Gewalt, Kriegszustände, Unruhen, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Mangel oder Rationierung von Roh-und Brennstoffen oder anderer für die Herstellung oder Ablieferung der Ware unentbehrlicher Betriebsmittel, deren Beschaffung dem Verkäufer nicht zumutbar ist, Arbeitskämpfe und behördliche Verfügungen, welche unmittelbar oder mittelbar die Herstellung oder Ablieferung der Ware stören oder verhindern, befreien den Verkäufer für Dauer und Umfang der dadurch erwachsenen Betriebs- und Versandstörungen von der Lieferverpflichtung. 
3.3 Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, ist der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von mindestens vier Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.4 Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens sind ausgeschlossen. Ist der Verzug vom Verkäufer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden, sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer ist nicht Kaufmann. In diesem Fall ist der Anspruch jedoch in der Höhe begrenzt auf Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens.
3.5 Teillieferungen sind auch ohne besondere Vereinbarungen zulässig. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, hat der Verkäufer das Recht, zwei Monate nach der ersten Abrufmöglichkeit die Abnahme der gesamten abzurufenden Ware innerhalb einer 14tägigen Frist, die mit dem Datum des Aufforderungsschreibens beginnt, zu verlangen.
3.6 Bei Annahmeverzug des Käufers ist der Verkäufer, unbeschadet seines Rechts auf Erfüllung zu bestehen, berechtigt, statt dessen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt, wenn Abrufware nicht vereinbarungsgemäß abgerufen oder nicht fristgemäß abgenommen wird. In jedem Fall schuldet der Käufer vom Verkäufer als pauschalen Ersatz der Mehraufwendungen für das erfolglose Angebot sowie der Aufbewahrung und Erhaltung der Ware 1% der Gesamtauftragssumme pro angefangene Verzugswoche. Dem Verkäufer verbleibt das Recht, einen höheren Mehraufwand geltend zu machen, dem Käufer das Recht, einen niedrigeren nachzuweisen.
3.7 Für den Fall, dass der Verkäufer vom Vertrag zurücktritt, ohne hierzu berechtigt zu sein, der Verkäufer jedoch dem Rücktritt zustimmt, schuldet der Käufer dem Verkäufer 10% der Gesamtsumme, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen.

4.Unmöglichkeit: 

4.1 Ist die Lieferung aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat, unmöglich, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Käufer Kaufmann, sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen, es sei denn, die Unmöglichkeit ist vom Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.
 

5. Preise:

5.1 Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Umsatzsteuer, Zoll, Fracht, Versicherung oder Verpackung.
5.2 Alle Angebotspreise sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als Festpreise bezeichnet sind. Festpreise gelten für die Dauer von 4 Monaten nach Vertragsabschluss. Wird die Leistung nicht innerhalb dieser Zeit erbracht, gelten die in der zur Zeit der Leistung gültigen Preisliste des Verkäufers angegebene Preise.

6. Zahlung: 

6.1 Zahlungen sind unmittelbar nach dem Bestellprozess via PayPal möglich. Rechnungen sind nach den vom Verkäufer angegebenen Fristen zahlbar. Die Fristen laufen ab Rechnungsdatum.
6.2 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlenstelle des Verkäufers zu zahlen. Teillieferungen sind für sich und ohne Rücksicht auf die Restlieferung zu bezahlen. Bei Lieferungen auf Abruf kann der Verkäufer in Ergänzung zu etwa vereinbarten Zahlungskonditionen zwei Monate nach der ersten Abrufmöglichkeit verlangen, dass die Bezahlung demnächst abzurufender Ware jeweils zwei Wochen vor dem Abruf erfolgt; verlangt der Verkäufer die Abnahme der gesamten Ware (vgl. Ziff.3), ist der gesamte Restkaufpreis sofort fällig. Die Gewährung eventuell vereinbarten Skontos hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung.
6.3 Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und für den Verkauf spesenfrei angenommen. Bei Wechselzahlungen entfällt eine Skontogewährung.
6.4 Vertreter sind zur Annahme von Zahlungen, Schecks oder Wechseln nur berechtigt, wenn sie dem Käufer ihre Ermächtigung hierzu nachweisen.
6.5 Der Käufer ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen; ist der Käufer nicht Kaufmann, ist das Zurückbehaltungsrecht nur insoweit ausgeschlossen, als es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 

7.Zahlungsverzug:

7.1 Ist der Käufer mit einer Zahlung (auch einer vereinbarten Anzahlung oder Ratenzahlung) in Verzug, tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentlich Verschlechterung ein oder wird dem Verkäufer eine solche bekannt, sind sämtliche Forderungen, auch die Wechselforderungen, sofort fällig; eine etwaige Vorleistungsverpflichtung des Verkäufers entfällt, es sei denn, der Käufer leistet in Höhe der Gesamtforderung eine objektive geeignete Sicherheit, z.B. Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Volksbank.
7.2 Der Käufer schuldet 1% Verzugszins pro Monat Verzugsbeginn, ist er Kaufmann, ab Eintritt der Fälligkeit, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
8.3 Bei Zahlungsrückständen gelten für vorgerichtliche Mahnauslagen 10.00 Euro zzgl.MwSt. je Mahnung als vereinbart, sofern nicht höhere Auslagen nachgewiesen werden oder der Käufer das Vorliegen geringer Auslagen nachweist.

8. Eigentumsvorbehalt:

8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, auch der künftigen und bedingten, Eigentum des Verkäufers - bei Hergabe von Wechseln und Schecks bis zu deren Einlösung. Soweit eine wechsel- oder scheckmäßige Haltung des Verkäufers begründet wird, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor deren Erledigung. Die Aufnahme von Forderungen in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
8.2 Der Käufer ist berechtigt, im Rahmenordnungsgemäßer Geschäftsführung über die gelieferte Ware zu verfügen, insbesondere sie einzubauen und/oder zu veräußern. Diese Berechtigung des Verkäufers erlischt, wenn er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät. Außergewöhnliche Verfügungen, wie z.B. Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind nur mit Zustimmung des Verkäufers zulässig. Der Käufer hat Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dem Verkäufer unverzüglich Anzuzeigen.
8.3 Geht das vorbehaltene Eigentum infolge Einbaus auf den Käufer über, ist der Verkäufer dennoch berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Käufers wegzunehmen und sich anzueignen, wenn der Käufer ganz oder teilweise mit der Zahlung in Verzug kommt. Der Käufer gestattet dem Verkäufer für diesen Fall schon jetzt den Zutritt zu seinem Grundstück und den einzelnen Räumen. Ist bei der Wegnahme eine Beschädigung sonstiger Bauteile oder Ausstattungen trotz Anwendung aller Sorgfalt nicht zu vermeiden, entfällt insofern eine Instandsetzung-und Schadensersatzpflicht.
8.4 Für den Fall der Weiterveräußerung oder des Eigentumsübergangs durch Einbau oder Übereignung auf Dritte, tritt der Käufer zur Sicherung sämtlicher Forderungen gem. Nr. 8.2 gegen ihn schon jetzt seine bestehende und/oder künftigen vertraglichen oder sonstigen Ansprüche gegen den Dritten an den die Abtretung annehmenden Verkäufer ab. 
8.5 Werden Vorbehaltswaren zusammen mit fremden nicht dem Verkäufer gehörenden Waren weiterveräußert, so gelten die Forderungen nur in Höhe des Wertes (Rechnungswertes) der dem Verkäufer gehörenden Waren als abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von verarbeiteter Vorbehaltsware gelten die künftigen Forderungen des Käufers gegen Dritte in der Höhe an den Verkäufer schon jetzt als abgetreten, die dem Wert des Miteigentumsanteils des Verkäufers entspricht.
8.6 Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen in ordnungsgemäßem Geschäftsgang einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers ist er verpflichtet, die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen. Die Einziehungsbefugnis des Käufers erlischt, wenn dieser dem Verkäufer gegenüber in Zahlungsverzug gerät oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse beim Käufer eintritt oder bekannt wird. In diesen Fällen kann der Verkäufer vom Käufer die erforderlichen Auskünfte über die abgetretenen  Forderungen verlangen, den Drittschuldnern die Abtretung anzeigen und die Forderungen selbst einbeziehen.
8.7 Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen die Forderungen des Verkäufers um mehr als 20%, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers zur Freigabe der darüber hinausgehenden Sicherheiten nach seiner - des Verkäufers - Wahl verpflichtet.

9. Versand: 

9.1 Versandweg und Versandart werden vom Verkäufer nach freiem Ermessen gewählt.

10. Gefahrübergang:

11.1 Die Gefahr geht spätestens auf den Käufer über, wenn die für ihn bestimmte Ware das Lieferwerk verlässt.
11.2 Verzögert sich die Absendung infolge des Verhaltens des Käufers, so geht mit der Mitteilung über die Versandbereitschaft die Gefahr auf den Käufer über. Das gleiche gilt bei Verlangen des Verkäufers auf Abruf gemäß Ziff. 3, sobald die Ware fertiggestellt ist.

11. Gewährleistung und Schadensersatz: 

11.1 Kleine Abweichungen nach Farbe, Dimension usw. berechtigen nicht zu Gewährleistungsansprüchen. Die Zusicherung bestimmter Eigenschaftender Ware bedarf der der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung.
11.2 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu untersuche und alle offensichtlichen, ist er Kaufmann, alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen spätestens 7 Tage nach Erhalt der Ware in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich spezifiziert zu rügen; andere Mängel unverzüglich nach Entdeckung spätestens binnen 6 Monaten nach Lieferung schriftlich spezifiziert zu rügen.
11.3 Wird die gelieferte Ware zu Recht beanstandet, ist der Verkäufer verpflichtet, nach seiner Wahl nachzubessern, Ersatz zu liefern oder einen angemessenen Nachlass zu gewähren. Erfolgt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb angemessener Frist, wird er Mangel auch bei zweimaliger Nachbesserung nicht beseitigt oder ist im Falle der Ersatzlieferung die neugelieferte Ware ebenfalls mangelhaft, hat der Käufer das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
11.4 Ansprüche des Käufers auf Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens wegen Nichterfüllung, Schlechterfüllung, Verletzung der Nachbesserungspflicht, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Ist der Käufer Kaufmann, beschränkt sich im Übrigen jeglicher Schadensersatz auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden.
11.5 Für Verschleißteile beschränken sich Gewährleistung und etwaige Garantie auf die Dauer von 6 Monaten.

12. Rücksendungen:

12.1 Rücksendungen werden nur nach vorheriger Zustimmung durch den Verkäufer angenommen. Ware oder Warenteile, für die der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung oder aus Kulanz Ersatz geleistet hat, werden dem Verkäufer hiermit übereignet, vom Käufer kostenlos verwahrt und auf Wunsch an den Verkäufer auf dessen Kosten zurückgesandt.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

13.1 Erfüllungsort für die Lieferung sowie für die Zahlungen ist Hillscheid.
13.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Koblenz, wenn der Käufer Vollkaufmann oder diesem gleichgestellt ist (§ 38 ZPO). Dies gilt auch für Scheck- bzw. Wechselklagen. Klagen können ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor dem Amtsgericht erhoben werden. . Es gilt in jedem Falle deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen Kaufgesetzes.

14. Rechtsgültigkeit:

14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so tritt an deren Stelle eine zulässige, dem Zweck oder unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommende Regelung. Im Übrigen gilt § 6 des AGB-Gesetzes.